Schiessen zur Erhaltung und Förderung der Wehrfähigkeit

…hat in der Schweiz eine lange Tradition und ist älter als der Bundesstaat. Der Schweizer Schiesssportverband (SSV), der auch für das Sportschiessen verantwortlich ist, vor allem aber die lokalen Vereine sind anerkannt und dürfen die ausserdienstlichen Anlässe des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durchführen.

Das Schiesswesen ausser Dienst umfasst alle Übungen mit Ordonnanzwaffen* und Munition ausserhalb der Schulen und Kurse der Schweizer Armee, insbesondere die Bundesübungen, sowie sämtliche durch die anerkannten Schützenvereine organisierten freiwilligen Schiessanlässe.
*Eine Ordonnanzwaffe ist eine beim Militär offiziell eingeführte und an Soldaten als persönlicher Ausrüstungsgegenstand ausgegebene Waffe.


Grundlage und Ziele

Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst reglementiert die Mittel, den Umgang mit Waffen und Munition, und beschreibt die verfolgten Ziele. Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke: 

  • Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen.
  • Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst.
  • Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen.
  • Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe.
  • Es fördert das freiwillige Schiessen.

Zu den freiwilligen Schiessübungen zählen u.a. das Eidgenössische Feldschiessen und das kantonale resp. eidgenössische Schützenfest.


Schriftliches Aufgebot zur Erfüllung der Schiesspflicht

Angehörige der Schweizer Armee der Klassen Subalternoffizier, Unteroffizier und Mannschaft unterstehen jedoch der Schiesspflicht (Art. 25 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 1 MG). Sie haben jährlich die Schiesspräzision mit der persönlichen Waffe unter Beweis zu stellen. Dazu werden sie jährlich im Februar schriftlich aufgefordert. Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere müssen bis zum Austritt aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem das 34. Altersjahr vollendet ist, jährlich vor dem 31. August schiessen.

Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn der Schiesspflichtige beim obligatorischen Bundesprogramm mindestens 42 Punkte mit dem Sturmgewehr (bzw. mindestens 120 Punkte mit der Pistole) erreicht hat und höchstens drei Nuller geschossen hat. Dazwischen können beliebig viele (kostenpflichtige) Probeschüsse geschossen werden. Verfehlt der Schütze diese Mindestvorgaben auch nach zwei weiteren Versuchen (Munition für Wiederholungen muss bezahlt werden), wird er zu einem späteren Termin von der Schweizer Armee zu einem besoldeten Verbliebenenkurs aufgeboten.


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