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Übernahme der Waffe ins Eigentum
Als Privatperson eine Waffe erwerben
Übernahme der Waffe ins Eigentum
Die persönliche Waffe, das Stgw 90, kann bei der Entlassung aus der Armee ins Eigentum übernommen werden, wenn:
- ein gültiger Waffenerwerbsschein (nicht älter als 6 Monate) vorgewiesen wird und
- in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesprogramme (Obligatorisches Schiessen/Feldschiessen) absolviert und im militärischen Leistungsausweis eingetragen wurde.
Als Privatperson eine Waffe erwerben
Zum Erwerb einer Waffe benötigt man je nach der Art der Waffe einen Vertrag, einen Waffenerwerbschein (WES) oder eine Ausnahmebewilligung. Gemäss der Fedpol Webseite fällt unter den Begriff ‚Erwerb‘ nicht nur kaufen, geschenkt bekommen und erben, sondern auch mieten und ausleihen…
Hier auf fedpol.admin.ch findet man stets
- die aktuellsten Infos sowie häufige Fragen und Antworten zum Waffenrecht
- insbesondere betreffend ausländischer Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
- und eine Liste der Staaten, deren Angehörige grundsätzlich in der Schweiz keine Waffen erwerben dürfen,
 
- eine Liste kantonaler Waffenbüros (Adressen/Tel./E-Mail),
- und v.a. Downloads der gültigen, notwendigen Formulare zum Erwerb aller Arten von Waffen:
- schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe (meldepflichtige Waffen)
- Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheins (bewilligungspflichtige Waffen)
- Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen (verbotene Waffen)
- Schiessnachweis (verbotene Waffen)
- Meldung des rechtmässigen Besitzes (verbotene Waffen)
- Ausnahmebewilligung zur Sammlertätigkeit (verbotene Waffen)
- Auszüge aus dem Strafregister werden i.d.R. nicht mehr von den Waffenbüros verlangt.
 

