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Rechtsgrundlagen:

bzgl. ausländische Staatsangehörige,
– bzgl. Aufbewahren und Transportieren
– bzgl. Nachweispflicht bei Ausnahmebewilligungen
Waffenerwerb oder Verkauf als Privatperson
Übernahme der Dienstwaffe ins Eigentum

Rechtsgrundlagen

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FAQs zum Waffenrecht (Fedpol-Seite)


Waffenerwerb sowie das Schiessen durch ausländische Staatsangehörige

Vgl. Waffenverordnung SR 514.541, Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

Zum Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen müssen ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (d.h. ohne C-Ausweis) zusätzlich zum üblichen Waffenerwerbschein resp. Ausnahmebewilligung eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil zu erwerben.

Angehörigen gewisser Staaten ist jedoch grundsätzlich der Erwerb und das Tragen von Waffen sowie das Schiessen mit Feuerwaffen in der Schweiz verboten. Dies betrifft aktuell (März 2026) Angehörige folgender Staaten: Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Sri Lanka, Türkei.


Aufbewahren von Waffen und Munition

Vgl. Waffengesetz SR 514.54, Art. 26 Aufbewahren
sowie Waffenverordnung SR 514.541, Art. 47 Aufbewahren von Waffen

Ein Waffenschrank ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Rechtlich genügt es, wenn Waffen sowie wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile so aufbewahrt werden, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben (z.B. abgeschlossener Schrank oder gesicherte Wohnungssituation). Behörden und Schiessverbände empfehlen trotzdem meistens einen abschliessbaren Waffenschrank oder Tresor.

Zu Seriefeuerwaffen bzw. zu Halbautomaten umgebauten Seriefeuerwaffen gibt es jedoch eine sehr spezifische Vorschrift in der Waffenverordnung: Der Verschluss muss getrennt von der Waffe und eingeschlossen aufbewahrt werden.

Der Verlust einer Waffe ist unverzüglich der Polizei zu melden.


Tragen und Transportieren von Waffen und Munition

Vgl. Waffengesetz SR 514.54, Art. 27 Waffentragen
sowie Waffengesetz SR 514.54, Art. 28 Transport von Waffen
sowie Waffenverordnung SR 514.541, Art. 51 Transport von Waffen

Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten erfordert eine Waffentragbewilligung, die nur erteilt wird, wenn ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen werden kann (z. B. Sicherheitsdienst).

Der Transport von Waffen ist hingegen ohne Waffentragbewilligung erlaubt, wenn er zweckgebunden ist, d.h. von und zu Kursen, Schiessübungen, Wettkämpfen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen oder von und zu einem Waffenhändler, aber auch bei einem Wohnungswechsel. Die Waffe muss zudem auf direktem Weg zum Zweck (z.B. Schiessstand) transportiert werden.

Zu diesem Zweck darf sich in der transportierten Waffe keine Munition befinden. Auch müssen sämtliche mitgeführten Magazine leer sein. Eine Waffe sowie die Munition dürfen jedoch in derselben Tasche transportiert werden. Eine räumliche Trennung (z.B. Waffe im Kofferraum, Munition auf der Rückbank) ist nicht vorgeschrieben.


Nachweispflicht bei Waffenerwerb mit Ausnahmebewilligung

Vgl. Waffenverordnung SR 514.541, Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
sowie Waffenverordnung SR 514.541, Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen

Personen, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil mit einer Ausnahmebewilligung erworben haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde (Waffenbüro) zweimal nachweisen, dass sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen: Spätestens vor Ablauf von 5 Jahren nach Ausstelldatum der Bewilligung und nochmal vor Ablauf von 10 Jahren. Wenn jemand mehrere Ausnahmebewilligungen erhält, gilt diese Nachweispflicht nur bezogen auf die erste Bewilligung. Der Nachweis kann auf zwei Arten erfolgen:

  1. Mitgliedschaft in einem Schiessverein, oder
  2. regelmässiges sportliches Schiessen.

„Regelmässiges sportliches Schiessen“ liegt vor, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens fünf Schiessen (z.B. das Obli oder Feldschiessen) absolviert wurden, jeweils an unterschiedlichen Tagen. Der „Schiessnachweis“ muss mit einem offiziellen Formular erbracht und der Behörde fristgerecht eingereicht werden. Als Belege gelten insbesondere:

  • eine Bestätigung eines Schiessvereins oder eine Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands,
  • ein Formular mit Ort und Datum der absolvierten Schiessen, bestätigt durch eine verantwortliche Person vor Ort,
  • oder Kopien aus dem militärischen Leistungsausweis bzw. dem Schiessbüchlein.

Als Privatperson eine Waffe erwerben

Zum Waffenerwerb (insbesondere auch, wenn man eine Waffe geschenkt bekommt, erbt, mietet oder ausleiht) benötigt man je nach der Art der Waffe einen Vertrag, einen Waffenerwerbschein (WES) oder eine Ausnahmebewilligung. Das gilt für den Erwerb im Waffengeschäft ebenso wie für den Erwerb von einer anderen Privatperson. Zum Erwerb eines Sturmgewehrs 90 oder 57 (ehemalige Dienstwaffen) muss der Käufer z.B. eine kantonale Ausnahmebewilligung entweder „zur Sammlertätigkeit“ oder „für das sportliche Schiesswesen“ im Waffenbüro seiner Wohnsitzgemeinde beantragen.

Auf dieser Fedpol-Seite kannst Du die diversen Gesuche und Formulare rund um Waffenbesitz, -handhabe und -erwerb downloaden. Welches Formular für welche Waffe? Siehe nachfolgendes Bild. Auszüge aus dem Strafregister werden i.d.R. nicht mehr von den Waffenbüros verlanget, weil sie inzwischen die Auskünfte selbst elektronisch einholen können.

  • schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe (meldepflichtige Waffen)
  • Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheins (bewilligungspflichtige Waffen)
  • Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen (verbotene Waffen)
  • Schiessnachweis (verbotene Waffen)
  • Meldung des rechtmässigen Besitzes (verbotene Waffen)
  • Ausnahmebewilligung zur Sammlertätigkeit (verbotene Waffen)

Übernahme der Dienstwaffe ins Eigentum

Die persönliche Waffe, das Stgw 90, kann bei der Entlassung aus der Armee ins Eigentum übernommen werden, wenn:

  • ein gültiger Waffenerwerbsschein (nicht älter als 6 Monate) vorgewiesen wird und
  • in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesprogramme (Obligatorisches Schiessen/Feldschiessen) absolviert und im militärischen Leistungsausweis eingetragen wurden.